Verkauf eines Mobiltelefons bei eBay: Ist es ein Originalprodukt oder ein Plagiat?

Internetauktionshäuser sind auch die Trödelmärkte des WordWideWeb. Dort wird verkauft, und gekauft, was niemand wirklich braucht. Und damit das funktioniert, werden die Produkte häufig mit vollmundigen und zugleich vermeintlich unverbindlichen Artikelbeschreibungen angepriesen. Am Ende ist unklar, ob das zum Schnäppchenpreis angebotene und sodann erworbene Mobiltelefon ein Originalprodukt oder ein Plagiat darstellt, ob man also das Geschäft des Jahrhunderst gemacht hat oder lediglich auf eine geschickte Artikelbeschreibung hereingefallen ist.

Eine ähnliche Frage hatte der BGH mit Urteil vom 28.03.2012, VIII ZR 244/10, zu beantworten. Ein Verkäufer bot bei eBay ein Mobiltelefon unter der Bezeichnung „Vertu Weiss Gold“ ab einem Startpreis von 1,00 EUR zum Kauf an. Außerdem teilte der Verkäufer Folgendes mit:

„Hallo an alle Liebhaber von Vertu. Ihr bietet auf ein fast neues Handy (wurde nur zum ausprobieren ausgepackt). Weist aber ein paar leichte Gebrauchtspuren auf (erwähne ich ehrlichkeit halber). Hatte 2 ersteigert und mich für das gelb goldene entschieden, das andere hab ich auch nicht bekommen. Dazu bekommt ihr ein Etui, Kopfhörer und Ersatzakku. Privatverkauf, daher keine Rücknahme. Viel Spaß beim Bieten.“

Der Käufer erhielt den Zuschlag für 782,00 EUR, verweigerte jedoch die Annahme des Handy mit der Begründung, es sei ein Plagiat. Der Käufer klagte sodann auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 23.218,00 EUR (24.000,00 EUR [Wert des Handys] abzüglich 782,00 EUR [Kaufpreises]). Die Klage des Käufers hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Der BGH als letzte Instanz konnte in der Sache nicht abschließend entscheiden und musste den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverweisen. Der BGH stellte jedoch sinngemäß Folgendes fest:

1. Der abgeschlossen Vertrag über das Handy ist nicht sittenwidrig (wucherähnlich). Aufgrund der Besonderheiten einer Internetauktion könne aus einem groben Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung nicht auf eine für ein sittenwidriges Geschäft erforderliche verwerfliche Gesinnung geschlossen werden. Es mache gerade den Reiz aus, mit einem niedrigen Startgebot am Ende durch den Mechanismus des „Überbietens“ einen guten Preis zu erzielen. Das kann gelingen oder auch nicht.

2. Aus einem Startpreis von 1,00 EUR kann nicht geschlossen werden, dass es sich bei dem angebotenen Handy um ein Plagiat handelt. Denn der bei Internetauktionen erzielbare Preis sei von dem Startpreis völlig unabhängig und aus geringen Startpreisen können sehr hohe Endpreise erzielt werden.

3. Der Schadensersatzanspruch scheitert auch nicht daran, dass der Käufer womöglich eine unterstelle Unechtheit des Handy kannte oder hätte kennen müssen. Denn auch insofern gilt, dass aus einem niedrigen Startpreis nicht auf ein Plagiat geschlossen werden kann.

Ergebnis: Ob nun im konkreten Fall ein Originalprodukt oder ein Plagiat angeboten wurde, konnte der BGH nicht entscheiden und verwies den Rechtsstreit zurück an das Berufungsgericht. Dieses muß nun anhand der Artikelbeschreibung bewerten und beurteilen, wie ein verständiger Verbraucher das Angebot verstanden hätte. So spricht zum Beispiel die Tatsache, dass der Verkauf von Plagiaten bei eBay verboten ist, dafür, dass es sich bei dem Handy um ein Originalprodukt handelt. Dagegen spricht jedoch, dass der Verkäufer angegeben hat, gleich zwei der Handys selbst ersteigert und nicht etwa im Fachhandel gekauft zu haben.

PraxisTipp: Wer beim Kauf von Produkten im Internet oder bei eBay darauf Wert legt, ausschließlich Originalware zu erhalten, sollte im Zweifel beim Verkäufer vor Abschluss des Vertrages nachfragen.

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